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   BFH, 30.09.1954 - IV 9/54 U   

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https://dejure.org/1954,722
BFH, 30.09.1954 - IV 9/54 U (https://dejure.org/1954,722)
BFH, Entscheidung vom 30.09.1954 - IV 9/54 U (https://dejure.org/1954,722)
BFH, Entscheidung vom 30. September 1954 - IV 9/54 U (https://dejure.org/1954,722)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Höhe der zu gewährenden Steuerermäßigung bei gerichtlich festgesetzter Verpflichtung zur Zahlung einer Rente an die geschiedene Ehefrau - Ermittlung der Höhe der Steuerermäßigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Sachverhalts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 59, 360
  • DB 1954, 944
  • BStBl III 1954, 349
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.06.1952 - IV 42/51 U

    Abzug von Zuwendungen zu Unterhaltszwecken an gesetzlich unterhaltsberechtigte

    Auszug aus BFH, 30.09.1954 - IV 9/54 U
    Bezüglich der Höhe der für eine Ermäßigung maßgebenden Aufwendungen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen (siehe Urteile des Bundesfinanzhofs IV 444/51 U vom 29. Mai 1952, Slg.Bd. 56 S. 486, BStBl. 1952 III S. 188 = Steuerrechtskartei, EinkStG § 33 Rechtsspruch 18, und IV 42/51 U vom 10. Juni 1952, Slg.Bd. 56 S. 657, BStBl. 1952 III S. 253 = Steuerrechtskartei, EinkStG § 33 Rechtsspruch 19), daß auch diese nur in dem Umfang anzuerkennen sind, als sie unter Beachtung der steuerlichen Gleichmäßigkeit und sozialen Gerechtigkeit außergewöhnlich und zwangsläufig, das heißt im einzelnen Fall notwendig und angemessen sind.

    Das gilt auch für an geschiedene Ehefrauen zu zahlende Renten und zwar ohne Rücksicht darauf, auf welche bürgerlich-rechtliche Unterlagen sie zu stützen sind und gestützt werden; das ist in dem bereits angeführten Urteil IV 42/51 U unmißverständlich ausgesprochen.

    In dem Urteil IV 42/51 U ist bereits ausgeführt, daß bei gerichtlich zuerkannten Renten in vielen Fällen die bürgerlich-rechtliche und steuerliche Beurteilung zu dem gleichen Ergebnis führen werden.

  • BFH, 26.08.1954 - IV 512/53 U

    Voraussetzungen der Annahme der Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen

    Auszug aus BFH, 30.09.1954 - IV 9/54 U
    In den Fällen jedoch, in denen der getätigte Aufwand das gebotene Maß nicht überschreitet, so daß bei objektiver Würdigung der gesamten Verhältnisse der wirkliche Aufwand als zwangsläufig, das heißt als notwendig und angemessen angesehen werden muß, kann wegen des aus § 32 EStG zu entnehmenden Gedankenganges kein geringerer Betrag zugrunde gelegt werden (s. auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung IV 512/53 U vom 26. August 1954) 1) .

    1) BStBl. 1954 III S. 313.

  • BFH, 29.05.1952 - IV 444/51 U

    Außergewöhnliche Belastung bei auswärtigem Studium mehrerer Kinder - Prüfung der

    Auszug aus BFH, 30.09.1954 - IV 9/54 U
    Bezüglich der Höhe der für eine Ermäßigung maßgebenden Aufwendungen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen (siehe Urteile des Bundesfinanzhofs IV 444/51 U vom 29. Mai 1952, Slg.Bd. 56 S. 486, BStBl. 1952 III S. 188 = Steuerrechtskartei, EinkStG § 33 Rechtsspruch 18, und IV 42/51 U vom 10. Juni 1952, Slg.Bd. 56 S. 657, BStBl. 1952 III S. 253 = Steuerrechtskartei, EinkStG § 33 Rechtsspruch 19), daß auch diese nur in dem Umfang anzuerkennen sind, als sie unter Beachtung der steuerlichen Gleichmäßigkeit und sozialen Gerechtigkeit außergewöhnlich und zwangsläufig, das heißt im einzelnen Fall notwendig und angemessen sind.

    Wenn sich das Finanzamt auf das Urteil des Senats IV 278/50 U vom 2. Februar 1951, Slg.Bd. 55 S. 228, BStBl. 1951 III S. 85 = Steuerrechtskartei, EinkStG § 33 Rechtsspruch 4, beruft, so übersieht es, daß die Darlegungen dieser Entscheidung, nach der in der Regel die in den Richtlinien bestimmten Beträge den Maßstab für die zu gewährende Ermäßigung abgeben sollen, bereits im Urteil des Senats IV 444/51 U vom 29. Mai 1952 als überholt bezeichnet und nicht mehr aufrechterhalten werden.

  • BFH, 27.03.1952 - IV 335/51 U

    Unterhaltspflichten als abzugsfähiger Posten der Einkommensteuer -

    Auszug aus BFH, 30.09.1954 - IV 9/54 U
    Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 335/51 U vom 27. März 1952, Slg. Bd. 56 S. 346, Bundessteuerblatt (BStBl.) 1952 III S. 135 = Steuerrechtskartei, EinkStG § 33 Rechtsspruch 14, kam es zu der Überzeugung, daß auch das ordentliche Gericht bei lückenloser Kenntnis der gesamten Verhältnisse keinen niedrigeren Betrag festgesetzt hätte.
  • BFH, 02.02.1951 - IV 278/50 U

    Behandlung der Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für gesetzlich

    Auszug aus BFH, 30.09.1954 - IV 9/54 U
    Wenn sich das Finanzamt auf das Urteil des Senats IV 278/50 U vom 2. Februar 1951, Slg.Bd. 55 S. 228, BStBl. 1951 III S. 85 = Steuerrechtskartei, EinkStG § 33 Rechtsspruch 4, beruft, so übersieht es, daß die Darlegungen dieser Entscheidung, nach der in der Regel die in den Richtlinien bestimmten Beträge den Maßstab für die zu gewährende Ermäßigung abgeben sollen, bereits im Urteil des Senats IV 444/51 U vom 29. Mai 1952 als überholt bezeichnet und nicht mehr aufrechterhalten werden.
  • BFH, 21.03.1958 - VI 14/54 U

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von durch das Getrenntleben vom Ehegatten

    Bei den Zahlungen an den geschiedenen Ehegatten kommt es für die Frage einer außergewöhnlichen Belastung nicht darauf an, auf welchen rechtlichen Unterlagen sie beruhen und ob sie bürgerlich-rechtlich erzwungen werden könnten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 9/54 U vom 30. September 1954, Slg. Bd. 59 S. 360, BStBl 1954 III S. 349).

    Bei der Festsetzung der Höhe des Betrages, der steuerlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist, handelt es sich nicht um die Ausübung eines Ermessens, sondern um eine Schätzung, bei der alle Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen sind (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs IV 9/54 U vom 30. September 1954, Slg. Bd. 59 S. 360, BStBl 1954 III S. 349).

  • BFH, 09.12.1966 - VI R 101/66

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen

    Die Regelung wurde bei der Änderung des EStG durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl I S. 373, BStBl I 1954, 575) eingeführt und sollte die Rechtsunsicherheit beseitigen, die durch die individuelle Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 33 EStG entstanden war, wie z.B. im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) IV 9/54 U vom 30. September 1954 (BFH 59, 360, BStBl III 1954, 349) dargelegt ist.
  • BFH, 11.01.1963 - VI 97/61 U

    Steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen an eine geschiedene Ehefrau und

    Der Bundesfinanzhof sah die in den EStR und LStR zugelassenen Höchstbeträge nicht als verbindlich an und verlangte, daß den Verhältnissen des Einzelfalles Rechnung getragen werde; es sei daher in jedem Fall zu prüfen, ob und in welcher Höhe Aufwendungen eines unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehemannes notwendig und angemessen seien (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 444/51 U vom 29. Mai 1952, BStBl 1952 III S. 188, Slg. Bd. 56 S. 486; IV 42/51 U vom 10. Juni 1952, BStBl 1952 III S. 253, Slg. Bd. 56 S. 657; IV 9/54 U vom 30. September 1954, BStBl 1954 III S. 349, Slg. Bd. 59 S. 360).
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